§ 1 Anwendungsbereich der AGB

Die City Anhänger Vermietung (nachfolgend: CAV),

Adresse : Stöckenerstrasse 56 D-30926 Seelze , info@city-anhaenger.de, www.city-anhaenger.de, USt-IdNr.: DE275 818 399, vermietet Anhänger.

CAV vermietet Kunden innerhalb eines definierten Geschäftsgebietes je nach bestehender Verfügbarkeit Anhänger.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Mietstationspartner (Rahmenvertrag) und die Anmietung von CAV-Anhängern (Einzelmietvertrag).

Bestandteil dieser AGB sind eine separate Datenschutzerklärung und eine separate Preisliste.

CAV behält sich das Recht vor, angemessene Änderungen der AGB sowie der Datenschutzerklärung und der Preisliste vorzunehmen. Änderungen werden dem Kunden durch Veröffentlichung auf der CAV-Webseite bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform (z.B. E- Mail, Fax) binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird CAV bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich.


§ 2 Begriffe

„Kunde“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die erfolgreich Mietvertragvertrag mit CAV abgeschlossen hat.

Als „gültige Fahrerlaubnis“ werden europäische Führerscheine aus der Europäischen Union (EU) und/oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) akzeptiert. Nicht- EU/EWR-Führerscheine werden nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einer beglaubigten Übersetzung des nationalen Führerscheins in die deutsche oder englische Sprache sowie einem Nachweis der Einreise in die EU/den EWR akzeptiert.


§ 3 Vertragsschluss

Für den Vertragsschluss (Mietvertrag) genügt im ersten Schritt die Onlineanmeldung des Kunden über die Webseite (Desktop oder mobile Webseite) unter Angabe des Vor- und Nachnamens, einer gültigen E-Mail-Adresse und die Telefon Nummer. Durch Akzeptieren der AGB im Anmeldeprozess kommt der Mietvertrag zwischen dem Kunden und CAV zustande.

Spätestens für die Buchung eines Anhängers und damit für den Abschluss eines Einzelmietvertrages ist die Vervollständigung der Daten des Kundenprofils erforderlich. Dazu muss der Kunde auf der Webseite von CAV sein Profil unter Eingabe der Stammdaten (Privatanschrift, Geburtsdatum und persönliche Mobilfunknummer) vervollständigen.

CAV kann die Buchung bzw. Reservierung eines Kunden ablehnen. Die Verträge werden in deutscher Sprache geschlossen.


§ 4 Allgemeine Pflichten, Verbote sowie Rechte Der Kunde ist verpflichtet,

  1. seine Namens-, Adress-, Kommunikationsverbindungs-, Führerschein- und Zahlungsdaten wahrheitsgemäß zu erfassen . Für Schäden und Folgeschäden, die aufgrund falscher Kundendaten entstehen, haftet der Kunde, es sei denn, er hat die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht zu vertreten.

  2. vom Anhänger zu Beginn sowie zum Ende des Ausleihvorgangs und zur Schadendokumentation Bildaufnahmen zu fertigen und bei Schäden zu melden,

  3. sämtliche anzufertigende Bildaufnahmen (z.B. Führerschein und Anhänger zu Beginn sowie zum Ende des Ausleihvorgangs und zur Schadendokumentation)

    ordnungsgemäß aufzunehmen und CAV nur solche Bilder bzw. Dokumente zur Verfügung zu stellen, auf denen der abgelichtete Gegenstand und etwaige Schäden einwandfrei lesbar bzw. erkennbar ist,

  4. den genutzten Anhänger von CAV pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Zuladung und Geschwindigkeit zu beachten,

  5. Schäden, grobe Verschmutzungen oder erkennbare Mängel an einem gemieteten Anhänger, insbesondere solche, welche die Fahrtauglichkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen, CAV unverzüglich mitzuteilen. Hierfür ist der vorgesehene Prozess auf der CAV Seite zu beachten.

  6. den genutzten Anhänger von CAV gegen Diebstahl zu sichern.

  7. vor Antritt der Fahrt den Anhänger auf offensichtliche Mängel zu prüfen sowie den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Befindet sich ein Anhänger in erkennbar verkehrsunsicherem Zustand, so darf er nicht benutzt werden,

  8. alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Anhängers von CAV, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen,.


Dem Kunden ist es untersagt,

  1. Anhänger von CAV weiterzuvermieten,

  2. Anhänger von CAV für rechtswidrige Zwecke zu verwenden oder gefährliche Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu transportieren,

  3. ohne Rücksprache mit CAV an Anhängern von CAV Reparaturen oder Umbauten auszuführen oder ausführen zu lassen,

  4. Anhänger von CAV quer zur Fahrbahn oder entgegen gesetzlicher Vorschriften zu parken,

  5. Kundenlogin-Daten (CAV-Benutzername/E-Mail-Adresse, usw.) an andere Personen weiterzugeben.

  6. mit Anhängern von CAV mit Aufbauten (z.B. Planenanhänger, Kofferanhänger, etc.) in Tiefgaragen, Parkhäuser oder vergleichbare Gebäude mit begrenzter Einfahrthöhe, einzufahren.


§ 5 Fahrberechtigung

Die Berechtigung zur Nutzung der Anhänger von CAV setzt immer eine während der gesamten Dauer der Fahrt für den jeweiligen Anhänger gültige Fahrerlaubnis voraus. Der Kunde ist dazu verpflichtet, über seinen Fahrerlaubnis wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Fahrerlaubnistabelle dient der Erleichterung der Prüfung, ob der Kunde die notwendige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Der Fahrerlaubnistabelle bzw.

Angabe bei den Anhängerdaten, ist lediglich ein im Mietpreis enthaltener Service von CAV für den Kunden, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung des Kunden, ob er die notwendige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Ansprüche des Kunden gegen CAV aus der Nutzung des Fahrerlaubnisdaten-Tabelle sind ausgeschlossen,

Grundsätzlich berechtigt ein Einzelmietvertrag nur den bei CAV registrierten bzw im Mietvertrag eingetragenen Kunden oder Fahrer zur Fahrt. CAV gestattet dem Kunden jedoch, von dem Kunden unter Beachtung der Sorgfaltspflichten ausgewählte Dritte mit der Fahrt zu beauftragen. Im Schadensfall haftet der registrierte-eingetragener Kunde nach den Bestimmungen dieses Vertrages, unabhängig davon, ob er selbst oder der beauftragte Dritte die Fahrt durchgeführt hat. Bei Beauftragung Dritter zur Fahrt ist der Kunde verpflichtet, sich vor Fahrtbeginn vom Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis des Beauftragten sowie dessen Fahrtüchtigkeit zu überzeugen.

Die Berechtigung zur Fahrt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Ge- und Verbote, der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung sowie der vertraglichen Pflichten.

Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung für Anhänger von CAV für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dasselbe gilt für die Dauer eines Fahrverbotes. Kunden haben die Entziehung oder Einschränkungen ihrer Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme ihres Führerscheins unverzüglich an CAV zu melden.


§ 6 Ausleihe, Rückgabe und Rückgabebereich

Die Ausleihe und Rückgabe eines gebuchten Anhängers ist nur über unsere Online Seite möglich. Für die Ausleihe und Rückgabe ist der definierte Prozess einzuhalten. Jedem Anhänger von CAV ist ein Rückgabebereich zugeordnet, in welchem ein gemieteter Anhänger zurückgegeben werden muss. Der Rückgabebereich eines Anhängers wird von den Kollegen vor Ort angezeigt. Außerhalb des Rückgabebereichs ist die Rückgabe eines Anhängers nicht möglich. Im Rückgabebereich ist der Anhänger nebst Zubehör ordnungsgemäß und nach Maßgabe der anwendbaren Straßenverkehrsvorschriften entsprechend wahlweise auf einem von CAV bereitgestellten besonders gekennzeichneten Stellplatz oder, sofern dort das Parken des Anhängers zulässig ist, auf einem nicht gebührenpflichtigen Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen.

Die Miete darf auch nicht auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung beendet werden. Dies gilt auch für Verkehrsverbote, die bereits angeordnet, aber zeitlich noch nicht gültig sind (z.B. temporäre Parkverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen).


Der Kunde muss

  1. sich vergewissern, dass der Anhänger gegen Wegrollen gesichert ist,

  2. die Diebstahlsicherung anbringen und prüfen, ob das Vorhängeschloss verriegelt ist,

  3. dafür Sorge tragen, dass die Ladefläche des Anhängers bei der Rückgabe in einem besenreinen Zustand ist und Abfälle oder Gegenstände jeglicher Art nicht zurückgelassen werden,

Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beendigung der Miete vollständig abgeschlossen ist, bevor der Kunde den Anhänger zurücklässt. Verlässt der Kunde den CAV Anhänger, obwohl der Mietvorgang nicht beendet ist, so läuft die Miete zu Lasten des Kunden weiter, sofern ein Kundenverschulden vorliegt. Der Kunde ist aber in jedem Fall dazu verpflichtet, CAV die Nichtbeendigung mitzuteilen.

Im Falle eines Unfalls, durch den der Anhänger nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Anhängers an das Abschleppunternehmen.


§ 7 Buchung, Stornierung, Überziehung des Buchungszeitraums

Die Mindestmietdauer beträgt 4 Stunden. Jede Buchung kann, sofern der Anhänger nicht anderweitig gebucht ist, verlängert werden. Hierzu ist ein definierter Prozess in . CAV -Kundenportal zu beachten. Der Kunde wird dort über die fälligen Entgelte informiert. Ab einem Buchungszeitraum von 4 Stunden gilt der Tagestarif (12std).

Jede Buchung kann jederzeit vor Mietbeginn storniert werden. Bei Stornierung einer Buchung können Entgelte gemäß der Preisliste fällig werden.

Wird ein gebuchter Anhänger nicht genutzt, werden die Mietgebühren dennoch in voller Höhe berechnet. Dies gilt nicht, wenn die Anhängernutzung aus Gründen, die CAV zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gibt ein Kunde den gemieteten Anhänger nicht spätestens zum Ende des gebuchten oder ggf. verlängerten Mietzeitraums im entsprechenden Rückgabebereich zurück und

hat er den ursprünglich gebuchten Mietzeitraum nicht verlängert oder ggf. um einen weiteren Zeitraum verlängert, so wird ein erhöhtes Nutzungsentgelt je angebrochener Stunde gemäß der Preisliste fällig. Beträgt die verspätete Rückgabe 2 Stunden oder mehr oder gibt ein Kunde den Anhänger nicht im vorgesehenen Rückgabebereich zurück, so wird ein erhöhtes Nutzungsentgelt gemäß der Preisliste fällig. Übersteigt der Aufwand der Rückführung des Anhängers in den Rückgabebereich die Pauschale gemäß der Preisliste, so wird dem Kunden der tatsächliche Aufwand gemäß der Preisliste berechnet.

Befinden sich am Anhänger oder auf dessen Ladefläche Gegenstände, so ist CAV berechtigt, diese zu entfernen. Für die Entfernung der Gegenstände und ggf.

Reinigung der Ladefläche wird ein Entgelt gemäß der Preisliste fällig.


§ 8 Spezialangebote

Über die von CAV ausgegebenen Spezialangebote gelten nur für den angebotenen Zeitraum, im Rahmen der Kapazität und bei Einhaltung weiterer Angebotsvoraussetzungen.

Spezialangebote können nicht miteinander kombiniert werden, soweit dies nicht jeweils ausdrücklich zugelassen ist.


§ 9 Preise

Für die Nutzung der Anhänger gelten die Preise gemäß separater Preisliste. Diese ist Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der Anmietung ist.


§ 10 Zahlungsbedingungen und Abrechnungskonto

Um CAV Anhänger buchen zu können, muss der Kunde am Ende des Buchungsprozesses eines der angebotenen Zahlungsmittel auswählen und die entsprechenden Daten hinterlegen.


§ 11 Unfälle und Schäden

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl sowie sonstigem Ereignis, bei dem ein Dritter beteiligt ist, hat der Kunde unverzüglich die Polizei zur Schadenaufnahme zu verständigen. Der Kunde darf sich erst nach der polizeilichen Aufnahme entfernen. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies unverzüglich CAV mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit CAV abzustimmen.

Sofern der Anhänger noch in einem verkehrssicheren und fahrtauglichen Zustand ist, ist er anschließend im entsprechenden Rückgabebereich zurückzugeben und der Schaden ist zu melden. Ist der Anhänger nicht in einem verkehrssicheren und fahrtauglichen Zustand, so ist der ADAC der Pannenservice zu verständigen.

Im Falle des Eintritts eines genannten Ereignisses muss der Kunde CAV einen vollständigen Bericht vorlegen. Der Bericht muss eine Schilderung des Schadenshergangs, Name und Anschrift der beteiligten Personen sowie Name und Anschrift etwaiger Zeugen enthalten. Im Falle eines Unfalls mit einem zugelassenen Fahrzeug ist das Kennzeichen sowie Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufzunehmen.

Alle sonstigen Schäden sind im Rahmen des Ausleih- oder Rückgabeprozesses mit Hilfe der CAV-Seite oder den Mitarbeitern vor Ort zu melden. Auf Anfordern von CAV sind weitere Angaben zum Schadenereignis zu machen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietanhänger abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem CAV Anhänger stehen CAV zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er sie unaufgefordert an CAV weiterleiten.

Für den Fall von Schäden aufgrund von Unfall, Brand, Diebstahl oder aufgrund eines sonstigen Ereignisses kann CAV eine Kaution in angemessener Höhe verlangen. Ob CAV eine Kaution verlangt, in welcher Höhe die Kaution zu leisten und bis wann sie an den Kunden zurückzuzahlen ist, ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

Enthält die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung dazu keine Angaben, so verzichtet CAV auf eine Kaution.


§ 12 Ersatzleistung

Sollte ein gebuchter Anhänger nicht zur Verfügung stehen, darf CAV dem Kunden einen vergleichbaren Anhänger zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich, so ist CAV berechtigt, die Bestellung rückabzuwickeln. In diesem Fall erhält der Kunde eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer wenn der Anhänger dem Kunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch

CAV nicht zur Verfügung steht.


§ 13 Auslandsfahrten

Beabsichtigt der Kunde mit dem Anhänger eine Fahrt außerhalb Deutschlands, so muss dies vor Antritt der Fahrt von CAV in Textform genehmigt werden. Hierfür ist an CAV eine Anfrage in Textform zu richten. CAV ist berechtigt, vom Kunden für Auslandsfahrten eine Kaution zu verlangen. CAV ist zudem berechtigt, die Auslandsfahrt zu verweigern.


§ 14 Haftung des Kunden

Die Anhänger von CAV sind haftpflichtversichert.

Der Kunde haftet für Schäden am Anhänger sowie Zubehör in voller Höhe. Der Kunde kann die Haftung gegen Entgelt wahlweise auf 1000 EUR oder 500 EUR je Schadenfall beschränken. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden oder Verletzung von Vertragspflichten, die grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, wenn der Fahrer des Zugfahrzeugs, mit dem der Anhänger gezogen wird, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis oder fahruntüchtig ist. Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht, wenn ein unberechtigter Fahrer das Zugfahrzeug, mit dem der Anhänger gezogen wird, führt.

Unberechtigter Fahrer ist nicht, wer nach § 5 Nr. 2 vom Kunden mit der Fahrt beauftragt ist. Die Haftungsreduzierung gilt auch nicht, wenn sich der Fahrer unerlaubt im Sinne des StGB vom Unfallort entfernt, soweit die berechtigten Interessen von CAV an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht, wenn der Kunde oder ein Fahrer, der nach § 5 (2) mit der Fahrt beauftragt ist, gegen § 4 (2) f) verstößt

Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund eines vom Kunden zumindest fahrlässig mitverschuldeten Diebstahls des Anhängers entstehen, in voller Höhe.

Nach erfolgter Rückgabe des Anhängers haftet der Kunde bei Diebstahl des Anhängers, wenn er die Diebstahlsicherung nicht ordnungsgemäß am Anhänger angebracht hat. Die Beweislast liegt beim Kunden.

Der Kunde haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen in voller Höhe, die durch ihn verursacht werden.

Der Kunde haftet für alle erkennbaren Schäden am Anhänger, die nicht vor Beginn der Ausleihe als bekannte Schäden angezeigt oder vom Kunden als neuer Schaden erfasst wurden, es sei denn er kann nachträglich beweisen, dass diese nicht durch ihn verursacht wurden


§ 15 Haftung von CAV, Gewährleistung

CAV haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben für Mängel, für deren Abwesenheit CAV eine Garantie übernommen hat oder falls es Mängel arglistig

verschwiegen hat. Auch die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder wenn es zu einer zumindest fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit kommt, bleibt von den nachfolgenden Haftungsausschlüssen und -begrenzungen unberührt.

Hat CAV keine Garantie übernommen und keinen Mangel verschwiegen, haftet CAV bei eigener leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit oder der seiner Erfüllungsgehilfen bei Sach- und Vermögensschäden aufgrund von Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von CAV für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet CAV außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht auf Einnahmeausfälle oder entgangenen Gewinn des Kunden.

Die Haftung für einen Verzögerungsschaden, welcher auf mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit beruht, ist der Höhe nach auf das Doppelte des Mietzinses beschränkt. CAV ist nicht verpflichtet, Gegenstände, die im oder am Anhänger zurückgelassen werden, aufzubewahren. CAV haftet nicht für die Verschlechterung oder den Untergang zurückgelassener Gegenstände, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CAV.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

CAV haftet nicht und ist nicht zur Rückzahlung des Mietpreises verpflichtet, wenn der Kunde einen gemieteten Anhänger – aus welchem Grund auch immer – nicht nutzt oder aus einem von CAV nicht zu vertretenden Grund nicht nutzen kann.

Die Beschaffenheit des jeweils gemieteten Anhängers ergibt sich aus dem Angebot gemäß der Webseite. Es obliegt dem Kunden zu prüfen, ob der Anhänger für die gewünschten Zwecke geeignet ist.


§ 16 Fristlose Kündigung

CAV kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde

  1. mit der fälligen Zahlungen in Verzug ist;

  2. seine Zahlungen allgemein einstellt;

  3. bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb CAV die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist;

  4. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

  5. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;

  6. den Anhänger an eine andere Person weitergegeben hat.

CAV hat im Falle einer fristlosen Kündigung insbesondere folgende Rechte: 

  1. Anspruch auf sofortige Herausgabe des vom Kunden gerade genutzten Anhängers. Gibt der Kunde den Anhänger nicht unverzüglich zurück, so ist CAV berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen;

  2. Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Mietraten bis zur Rückgabe des CAV Anhängers.

  3. Anspruch auf Ersatz weiterer konkret entstandener Schäden.


§ 17 Datenschutz

CAV ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Dem Kunden ist bekannt, dass die CAV Anhänger per GPS überwacht werden.

CAV gibt eine separate Datenschutzerklärung mit weitergehenden Hinweisen ab, die dem Kunden beim Buchungsvorgang auf der Webseite zugänglich gemacht wird. Der Kunde willigt in alle Inhalte dieser Datenschutzerklärung ein.


§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Amtsgericht am Sitz von CAV, sofern der Kunde Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


§ 19 Wirksamkeit

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Vertrags geworden oder unwirksam, gilt § 306 BGB.

Sollte eine sonstige Bestimmung eines Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung, welche keine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist dabei Wille der Vertragspartner, dass diese wirksamkeitserhaltene Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht.